Die Freiheitsrechte und Abwehrrechte sind die „klassischen“ liberalen Menschenrechte, die lange Zeit die Diskussion der Menschenrechte im christlich-westlichen Kulturkreis mit ihrer liberal-rechtsstaatlichen Grundrechtstheorie bestimmten. Demgemäß finden sich auch in vielen Verfassungen westlicher Staaten überwiegend Garantien dieser Freiheits- und Abwehrrechte ihrer Bürger.
Im Bereich der Freiheits- und Abwehrrechte zählt heute nach allgemeiner Auffassung zum Kanon der Menschenrechte:
- als allgemeine Prinzipien:
- der Allgemeine Gleichheitssatz,
- die statusunabhängige Geltung der Menschenrechte für alle Menschen in allen Staaten
- als Persönlichkeitsrechte:
- die Menschenwürde,
- das Recht auf Leben,
- das Recht auf körperliche Unversehrtheit
- das Verbot von Folter sowie von entwürdigender oder erniedrigender Behandlung
- die Anerkennung jedes Menschen als Rechtsperson,
- der Schutz von Ehe und Familie, einschließlich des Rechts auf Eheschließung;
- das Asylrecht,
- das Recht auf Staatsangehörigkeit und
- als Freiheitsrechte:
- das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit,
- die allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit
- das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft,
- das Recht auf Freizügigkeit und die Reisefreiheit
- der Schutz der Privatsphäre, einschließlich
- der Unverletzlichkeit der Wohnung;
- des Briefgeheimnisses und Telekommunikationsgeheimnisses;
- das Recht auf Eigentum,
- das Recht auf freie Meinungsäußerung,
- die Religionsfreiheit,
- die Gedankenfreiheit und Gewissensfreiheit;
- die Versammlungsfreihei,
- die Vereinigungsfreiheit;
- die Berufsfreiheit und
- die Informationsfreiheit;
- als justizielle Menschenrechte:
- der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen (Justizgewährungsanspruch),
- der Anspruch auf ein faires, öffentliche Verfahren vor unabhängigen, unparteiischen Gerichten mit gesetzlichen Richtern
- der Anspruch auf rechtliches Gehör („Audiatur et altera pars„)
- die rechtsstaatlichen Garantien:
- die Unschuldsvermutung („in dubio pro reo„),
- das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem)
- der Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne vorheriges Gesetz);
- das Verbot von Folter oder grausamer, unmenschlicher Behandlung,
- das Verbot willkürlicher Verhaftung oder Ausweisung.