Soziale Menschenrechte

Die sozialen Menschenrechte sind in der Entwicklung des allgemeinen Verständnisses von den Menschenrechten die „zweite Generation“ der Menschenrechte.

Die Überzeugung, dass auch soziale Rechte Teil der universalen, unveräußerlichen Menschenreche sind, entwickelte sich erst langsam, ausgehend von dem Grundsatz der Egalität der Menschenrechte. Denn Ausfluss des Egalitätsprinzips ist auch ein Anspruch auf Gleichstellung: Dieser Anspruch auf Gleichstellung geht über ein Differenzierungsverbot hinaus, er gebietet die Schaffung von Chancengleichheit. Neben das seit der Zeit der Aufklärung anerkannte Abwehrrecht, den status negativus, tritt damit ein status positivus, nämlich die Gewährleistungsrechte auf die erforderlichen sozialen Leistungen.

Aber soziale Menschenrechte sind nicht nur Gewährleistungsrechte.So enthalten die soziale Menschenrechte – wie alle Menschenrechte – drei Pflichten für  jeden Staat:

  1. die Respektivierungspflicht: Jeder Staat ist verpflichtet, jede Verletzung der Menschenrechte zu unterlassen;
  2. die Schutzpflicht: Jeder Staat ist verpflichtet, alle seinem Schutz unterstellten Menschen vor Übergriffen – auch vor Übergriffen dritter Personen – zu schützen;
  3. die Gewährleistungspflicht: Jeder Staat ist verpflichtet, in seinem Einflußbereich für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen.

Zu den sozialen Menschenrechen zählen nach überwiegender Ansicht:

  • das Recht auf Selbstbestimmung,
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau,
  • das Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung,einschließlich
    • des Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und
    • des Anspruchs auf Erholung, Freizeit und bezahlten Urlaub;
  • die Vereinigungsfreiheit, insbesondere das Recht auf Gründung von Gewerkschaften,
  • der Anspruch auf ausreichende und angemessene Lebenshaltung, einschließlich
    • des Anspruchs auf Gewährleistung angemessener Nahrung,
    • der Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern sowie
    • des Rechts auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand;
  • das Recht auf soziale Sicherheit
    • bei Krankheit und Invalidität,
    • im Alter,
    • bei Arbeitslosigkeit und
    • im Fall der Verwitwung;
  • das Recht auf Bildun,
  • das Recht zur Mitwirkung an der Gestaltung der öffentlichen Ordnung und
  • das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben
    • einschließlich der Freiheit von Wissenschaft und Bildung

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