Menschenrechte sind unteilbar. Menschenrechte können stets nur in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden.
Die Verletzung oder Nichtgewährung einzelner Menschenrechte geht regelmäßig auch mit der Verletzung weiterer Menschenrechte einher:
- Die Verletzung sozialer oder kultureller Menschenrechte führt regelmäßig auch zu einer Verletzung der politische und bürgerlichen Menschenrechte
- Freiheitsrechte sind nicht umsetzbar, wenn das Recht auf Leben (oder auch nur das Recht auf Nahrung) verweigert wird.
Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Menschenrechte ist damit der Gegenpart zu ihrer Universalität: Menschenrechte müssen immer, überall und alle gelten.
Dieser Grundsatz der Unteilbarkeit bedeutet aber auch, dass es keine Menschenrechte erster und zweiter Klasse geben kann. Der Versuch, soziale Menschenrechte zu zweitrangigen Rechten abzuwerten, widerspricht damit stets dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Menschenrechte. Freiheitsrechte sind ohne soziale Menschenrechte undenkbar.
„Unveräußerlichkeit“ der Menschenrechte
Menschenrechte gelten absolut, nicht relativ. Menschenrechte sind damit unveräußerlich. Kein Mensch kann hierauf verzichten.
Dieser Grundsatz der Unveräußerlichkeit der Menschenrechte, der seit John Locke allgemeines Bewusstsein ist, ist eine notwendige Folgerung aus der Universalität und der Unteilbarkeit der Menschenrechte: Menschenrechte gelten alle überall – und müssen dies auch.
Bildquellen:
- Inschrift „Arbeit macht frei“ am Tor des KZ Sachsenhausen, Oranienburg: Julian Nyca | CC BY-SA 4.0 International



